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   FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06 B   

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FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06 B (https://dejure.org/2007,14181)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27.09.2007 - 6 K 8215/06 B (https://dejure.org/2007,14181)
FG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 27. September 2007 - 6 K 8215/06 B (https://dejure.org/2007,14181)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung der Gesamtbezüge zweier Gesellschafter-Geschäftsführer als Betriebsausgaben der betreffenden Kapitalgesellschaft; Qualifizierung der Bezüge der Geschäftsführer von über 300 000 DM pro Gesellschafter-Geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen; ...

  • Judicialis

    KStG § 8 Abs. 3 S. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gesellschafter-Geschäftsführer; Angemessenheit der Bezüge; Externer Betriebsvergleich bei mehreren Geschäftsführern; Interner Betriebsvergleich bei Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers für mehrere Konzerngesellschaften; Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Angemessenheit der Bezüge - Externer Betriebsvergleich bei mehreren Geschäftsführern - Interner Betriebsvergleich bei Tätigkeit des Fremdgeschäftsführers für mehrere Konzerngesellschaften - Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 232
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (25)

  • BFH, 04.06.2003 - I R 38/02

    Angemessenheit der Geschäftsführerbezüge bei mehreren Geschäftsführern

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Ferner sei die Angemessenheit von Geschäftsführerbezügen nach der BFH- Rechtsprechung nach den Umständen und Erwägungen des Unternehmens im Zeitpunkt der Gehaltsvereinbarung zu beurteilen (Hinweis auf BFH-Urteil vom 4. Juni 2003 I R 38/02, BStBl II 2004, 139).

    Maßgebender zeitlicher Bezugspunkt ist vielmehr grundsätzlich derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen worden sei (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549, vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BStBl II 2004, 132, unter II. 3 c. undvom 4. Juni 2003 I R 24/02, BStBl II 2004, 136 sowie I R 38/02, BStBl II 2004, 139; Gosch, KStG, § 8 Rz. 803 ff., Rengers, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 650 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Umgekehrt können aber auch Gehaltszuschläge gerechtfertigt sein, beispielsweise deshalb, weil die Aufteilung auf mehrere Geschäftsführer eine effektivere Bewältigung der anstehenden Aufgaben ermöglicht, weil besondere zusätzliche Qualifikationen und Erfahrungen eingebracht werden, oder auch deshalb, weil die Geschäftsführer zusätzlich zu ihren eigenen Aufgaben Tätigkeiten anderer Arbeitnehmer mitübernehmen (vgl. dazu BFH-Urteile vom 11. Dezember 1991 I R 152/90, BStBl II 1992, 690, und in BStBl II 2004, 139 unter II. 4.e der Gründe); Gosch, a.a.O., § 8 Rz. 812 ff.; Zimmermann, DB 2003, 786 ff. , Engers, DB 2003, 116 ).

  • BFH, 31.07.1996 - XI R 78/95

    Eine "tatsächliche Verständigung", die im Rahmen einer Außenprüfung getroffen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Aus der Feststellung von Herrn P. in Tz. 42 seines ersten Berichts, es sei "hinsichtlich des Prüfungsergebnisses Übereinstimmung im Sinne der Berichtsausführungen erzielt worden", gehe hervor, dass die Verfahrensbeteiligten damals eine sog. "tatsächliche Verständigung" im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs -BFH -getroffen hätten, an deren Inhalt der Beklagte nunmehr gebunden sei (Hinweis auf BFH- Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, Bundessteuerblatt -BStBl -1991, 673, undvom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625 sowie Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 201 Agabenordnung -AO -Tz. 13).

    Dabei nehme die Rechtsprechung bereits dann eine die Bindung auslösende Disposition an, wenn die Beteiligten ihre unterschiedlichen Ausgangspositionen aufgegeben und einvernehmlich auf weitere Ermittlungen in Bezug auf den durch die Verständigung festgelegten Sachverhalt verzichtet hätten (Hinweis auf BFH-Urteil in BStBl II 1996, 625).

    Der Beklagte war auch nicht an die Feststellungen im ersten Prüfbericht kraft einer sog. "tatsächlichen Verständigung" der Verfahrensbeteiligten über die Besteuerungsgrundlagen gebunden, weil eine solche ohne Mitwirkung eines Sachgebietsleiters oder des Vorstehers des zuständigen Finanzamtes nicht wirksam zustande kommen kann (vgl. dazu BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290, undvom 31. Juli 1996 XI R 78/95, BStBl. II 1996, 625).

  • BFH, 05.10.1994 - I R 50/94

    Geschäftsführergehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers muß auch an den

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Maßgebender zeitlicher Bezugspunkt ist vielmehr grundsätzlich derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen worden sei (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549, vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BStBl II 2004, 132, unter II. 3 c. undvom 4. Juni 2003 I R 24/02, BStBl II 2004, 136 sowie I R 38/02, BStBl II 2004, 139; Gosch, KStG, § 8 Rz. 803 ff., Rengers, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 650 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).

    Gegen eine Heranziehung von Gehaltsstrukturuntersuchungen als Orientierungsrahmen für eine Schätzung bestehen grundsätzlich keine Bedenken (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549).

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 88/91

    Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und abgetretene

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Der Umstand, dass sich die Ertragslage der Klägerin ab dem Jahr 1994 deutlich und kontinuierlich verschlechtert habe, so dass seitdem nur noch Verluste in Höhe von mehreren Millionen DM pro Wirtschaftsjahr aufgelaufen seien, hätte für die Gesellschafter- Geschäftsführer im Hinblick auf ihre Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft Anlass sein müssen, einer Herabsetzung ihrer Gesamtbezüge zuzustimmen (Hinweis auf Urteil des Bundesgerichtshofs -BGH -vom15. Juni 1992 II ZR 88/91, Der Betrieb -DB -1992, 1817).

    Nach übereinstimmender Ansicht des BGH und des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ist der Geschäftsführer einer GmbH aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht verpflichtet, einer Herabsetzung seiner Bezüge im Falle einer wesentlichen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Kapitalgesellschaft zuzustimmen (vgl. BGH-Urteil vom 15. Juni 1992 II ZR 88791, DB 1992, 1817 m.w.N.).

  • BFH, 09.07.2003 - I R 36/02

    VGA: Tantiemezahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Verdeckte Gewinnausschüttungen in diesem Sinne sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, Vermögensminderungen und verhinderte Vermögensmehrungen, die nicht auf einer offenen Gewinnausschüttung beruhen, sich auf den Unterschiedsbetrag im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes -EStG -auswirken und durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind (vgl. BFH, Urteil vom 9. Juli 2003 I R 36/02, BFH/NV 2004, 88 mit weiteren Nachweisen).

    Ist der begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ein beherrschender Gesellschafter, kann die Vermögensminderung auch dann ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis haben, wenn der Leistung an ihn keine klare und im Vorhinein abgeschlossene Vereinbarung zu Grunde liegt (vgl. BFH in BFH/NV 2004, 88 mit weiteren Nachweisen).

  • BFH, 27.02.2003 - I R 46/01

    VGA bei Gewinntantieme

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Maßgebender zeitlicher Bezugspunkt ist vielmehr grundsätzlich derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen worden sei (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549, vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BStBl II 2004, 132, unter II. 3 c. undvom 4. Juni 2003 I R 24/02, BStBl II 2004, 136 sowie I R 38/02, BStBl II 2004, 139; Gosch, KStG, § 8 Rz. 803 ff., Rengers, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 650 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 04.06.2003 - I R 24/02

    Gesamtausstattung eines Gesellschafter-Geschäftsführers

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Maßgebender zeitlicher Bezugspunkt ist vielmehr grundsätzlich derjenige, in dem die zu beurteilende Gehaltsvereinbarung abgeschlossen worden sei (vgl. zum Ganzen BFH-Urteile vom 5. Oktober 1994 I R 50/94, BStBl II 1995, 549, vom 27. Februar 2003 I R 46/01, BStBl II 2004, 132, unter II. 3 c. undvom 4. Juni 2003 I R 24/02, BStBl II 2004, 136 sowie I R 38/02, BStBl II 2004, 139; Gosch, KStG, § 8 Rz. 803 ff., Rengers, in: Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 KStG Rz. 650 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen).
  • BFH, 27.03.2001 - I R 27/99

    "Nur-Gewinntantiemezusage" als vGA

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Wirkt der Gesellschafter-Geschäftsführer in einem solchen Fall nicht auf eine Gehaltsherabsetzung hin, ist der Tatbestand einer verdeckten Gewinnausschüttung verwirklicht (vgl. dazu BFH-Urteil vom 27. März 2001 I R 27/99, BStBl II 2002, 111, sowie Rengers, a.a.O., § 8 Rz. 658).
  • BFH, 13.07.1999 - VIII R 29/97

    Rechtsformunwirksame Verträge zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Zum anderen fehlt es an einem klaren und eindeutigen, im Vorhinein fixierten Vergütungsmaßstab für die Gestellung dieser Sicherheiten, welcher aber, da es sich bei den Herren H. und L. hinsichtlich der Entlohnung ihrer Leistungen durch die Klägerin wegen sog. "gleichgerichteter Interessen" um beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer im Sinne der BFH-Rechtsprechung handelt (vgl. dazu allgemein BFH-Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BStBl II 2000, 386 m.w.N.), steuerrechtlich unverzichtbar ist.
  • BFH, 13.02.2003 - IV R 31/01

    Ablaufhemmung bei unterbrochener Außenprüfung

    Auszug aus FG Berlin-Brandenburg, 27.09.2007 - 6 K 8215/06
    Selbst wenn diese Vorgehensweise im Sommer 2005 trotz unstreitigen Fehlens nach außen gerichteter Prüfungshandlungen seitens des Prüfers P. (er ist nicht mehr zu Prüfungshandlungen bei der Klägerin erschienen und hat bei dieser auch keine Unterlagen mehr angefordert) als eine eigenständige sog. "Zweitprüfung" anzusehen sein sollte, so ist sie doch nach der BFH-Rechtsprechung trotz unstreitig fehlender erneuter Prüfungsanordnung rechtmäßig, weil sie noch durch die erste, unstreitig wirksame Prüfungsanordnung vom 2. Oktober 2000 abgedeckt ist (vgl. dazu BFH-Urteil vom 13. Februar 2003 IV R 31/01, BStBl II 2003, 552, wonach die Wiederaufnahme einer Betriebsprüfung nach einer Unterbrechung unmittelbar nach Beginn der Prüfung und dem Verstreichen von zwei Jahren noch durch die ursprüngliche Betriebsprüfungsanordnung gedeckt ist; gleicher Ansicht für den Fall einer Zweitprüfung: Eckhoff, in. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 196 AO Rz. 197).
  • BFH, 15.12.2004 - I R 79/04

    Gesellschafter-Geschäftsführer: angemessenes Gehalt bei Tätigkeit für weitere

  • BFH, 05.10.2004 - VIII R 64/02

    Gesellschafter-Geschäftsführer - Darlehen; Refinanzierungszinsen

  • BFH, 11.12.1991 - I R 152/90

    Zur Frage der Angemessenheit des Geschäftsführergehaltes von

  • BFH, 28.07.1993 - XI R 68/92

    Vorsicht bei tatsächlicher Verständigung anläßlich einer Betriebsprüfung (§ 201

  • BFH, 20.12.1988 - VI R 55/84

    Abziehbarkeit von Einkünften aus beruflicher Veranlassung aufgrund

  • BFH, 02.03.2005 - VI R 36/01

    Werbungskostenabzug - Zahlungen aufgrund abstrakten Schuldanerkenntnisses

  • BFH, 28.06.2007 - VI B 44/07

    GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer: Bürgschaftsübernahme gesellschaftsrechtlich

  • BFH, 16.12.1987 - I R 222/83

    Beurteilung des gesetzlichen Aufwendungsersatzanspruchs eines Bürgen, der

  • BFH, 09.08.1989 - I R 181/85

    Treu und Glauben - Körperschaftsteuer - Parteispenden

  • BFH, 06.02.1991 - I R 13/86

    Eine "tatsächliche Verständigung" ist als Vereinbarung über eine bestimmte

  • OVG Schleswig-Holstein, 17.06.1993 - 1 K 8/92

    Abwägungsgebot; Bebauungsplan; Industrienutzung; Gewerbenutzung; Wohnnutzung;

  • FG Saarland, 14.07.1992 - 1 K 78/92

    Abgabenordnung; Anzeigepflicht

  • FG Hamburg, 04.12.1991 - II 125/89
  • FG Baden-Württemberg, 26.03.1992 - 3 K 132/86
  • FG Saarland, 01.02.1991 - 1 K 113/90
  • FG Berlin-Brandenburg, 20.09.2011 - 6 K 6032/08

    Fortdauer der Ablaufhemmung wegen Außenprüfung bei über 6-jähriger Prüfungspause

    Es verstößt deshalb nicht gegen Treu und Glauben, dass sich die Veranlagungsstelle des Beklagten die Feststellungen des Außenprüfers in dessen Bericht vom ... April 2006 zu den mittlerweile zum Teil 17 Jahre zurückliegenden Veranlagungszeiträumen im Rahmen der Änderungsbescheide vom .../... April 2007 unter Wahrung der Frist des § 171 Abs. 4 Satz 3 AO zu eigen gemacht hat (vgl. zur Problematik der Verwirkung von Steueransprüchen für weit zurückliegende Veranlagungszeiträume im Zusammenspiel mit der Bestimmung des § 171 Abs. 4 AO in der bereits rkr. Senatsurteil vom 27. September 2007 6 K 8215/06 B, EFG 2008, 232 ; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 171 AO Rz. 62 f.; BFH-Urteil vom 24. Juni 1988 III R 177/85, BFH/NV 1989, 351 m.w.N.).
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